Wettbewerb (WB) Fußgängerzone Wunstorf
Fragestellungen die im Vorfeld zur Verfügung gestellt wurden:
Wer hat die Ausschreibungskriterien für eine Umgestaltung der Fußgängerzone festgelegt?
Die Bewertungskriterien, die in der Auslobung formuliert sind, sind durch die Verwaltung mit Unterstützung des wettbewerbsbetreuenden Büros auf Grundlage verschiedener vorangegangener Planungen, den Ergebnissen von Beteiligungen, des ISEKs und fachlicher Einschätzungen festgelegt worden.
Wie hoch werden die Kosten (Planungen und Umsetzung der Maßnahme) für den Wettbewerbssiegerentwurf geschätzt?
Für das Wettbewerbsverfahren wurde den Büros ein orientierender Kostenrahmen von 5 Mio. Euro brutto genannt. Das entspricht etwa der Summe, die auch in der Kosten- und Finanzierungsübersicht für die Umgestaltung der Fußgängerzone und des Ville-De-Flers Platzes hinterlegt ist (diese war Bestandteil des einstimmigen Beschlusses vom ISEK und des Antrags zur Aufnahme in die Städtebauförderung). Im Vertrag mit den Freiraumplanern wird dies als Kostenobergrenze festgesetzt, um so auch Planungssicherheit zu bekommen. Im Zuge der konkretisierenden Vorentwurfs-, Entwurfs- und Ausführungsplanungen werden die Kosten fortlaufend präzisiert. Dabei kann es – abhängig von planerischer Weiterentwicklung, technischen Erfordernissen, Bauabschnittsbildungen, veränderten Baukosten oder förderrechtlichen Vorgaben – ggf. noch zu Anpassungen des Kostenrahmens kommen. Sollten sich förderrelevante Änderungen ergeben, werden die Kosten- und Finanzierungsübersicht fortgeschrieben und die entsprechenden Mittel beim Fördermittelgeber beantragt.
Welche Aufgaben hätte der noch zu bildende Arbeitskreis, wenn zuvor bereits die Architektenleistungen vergeben wurden und der Sanierungsträger bereits feststehen sollte?
Ein begleitendes Gremium soll die Belange der Anlieger, der Gewerbetreibenden und der Stadtgesellschaft in die weitere Konkretisierung der Planung einfließen lassen. Die Wettbewerbsbeiträge haben den Stand einer Vorplanung und zeigt die grundsätzliche Planungsidee. Der Arbeitskreis begleitet die nun folgenden Phasen (Entwurfs-, Ausführungs- und Genehmigungsplanung), bei der noch viele gestalterische und konzeptionelle Detailfragen zu klären sind. Dabei kann es u.a. um Fragestellungen wie Bedarfe von Außengastronomie und Markt, Zugänglichkeiten, Lieferanforderungen, Pflastermaterial und -farbigkeit, die Gestaltung des Ville-de-Flers-Platzes sowie die Bildung von Bauphase oder das Baustellenmarketing gehen.
Müsste nicht vor dieser Beauftragung ein Sanierungskonzept für eine ev. Reparatur der Abwasserrohe erstellt sowie die Planungen für ein ev. Fernwärmenetz abgeschlossen sein?
Die beiden Planungen müssen miteinander verzahnt werden, da die Planung der Fußgängerzone Auswirkungen auf die Sanierung der Kanäle haben kann. Bäume nicht an bestimmten Stellen nicht gepflanzt werden können, weil die Kanäle (neu) das nicht 1 hergeben. Aber auch die Planung von Rückhalteanlagen ist Teil der Kanalplanung, hat aber auch Schnittstellen mit der Fußgängerzone. Die Ausschreibung der Kanalsanierung soll im Frühjahr starten. Hinzu kommen auch alle anderen Versorger wie z.B. Wasser, Nahwärme, Glasfaser etc.
Neue Hausanschlüsse müssen durch die Eigentümer bezahlt werden. Die Untersuchung der Hausanschlüsse soll auch in 2026, 1. Halbjahr erfolgen.
Zu welchem Zeitpunkt muss die Gesamtmaßnahme abgeschlossen sein, damit Fördermittel nicht verloren gehen, bzw. wann müssten spätestens die Fördergelder abgerufen sein- gibt es hierfür auch Fristverlängerungen?
Die Städtebauförderung ist als Projektförderung grundsätzlich zeitlich befristet. Für Gesamtmaßnahmen, die ab dem Programmjahr 2022 neu in die Förderung aufgenommen wurden, sieht Artikel 10 Abs. 2 Satz 4 f. der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung eine maximale Förderlaufzeit von 15 Jahren vor. Das Fördergebiet „Innenstadt Wunstorf“ wurde im Jahr 2023 in die Städtebauförderung aufgenommen, sodass die Jahre 2023 bis 2039 als potenzielle Förderjahre zur Verfügung stehen. Die Umgestaltung der Fußgängerzone wurde dabei als eine priorisierte Maßnahme im ISEK definiert. Eine Verlängerung der Förderfrist über diesen Zeitraum hinaus ist nicht möglich.
Welcher Auftrag soll an den Sanierungsträger gegeben werden? Nur der jetzt geplante Abschnitt, oder auch die folgenden wie z.B. Nordwallparkplatz?
Der Sanierungsträger wird mit der Begleitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme beauftragt und ist damit für alle im Fördergebiet vorgesehenen Projekte zuständig – einschließlich der heute bereits konkret geplanten Maßnahmen ebenso wie möglicher späterer Projekte, etwa am Nordwallparkplatz. Die Aufgaben des Sanierungsträgers umfassen dabei insbesondere das Verfahrens- und Fördermittelmanagement, die Förderberatung privater Immobilieneigentümer, die steuernde und koordinierende Begleitung der Gesamtmaßnahme, die Vorbereitung politischer Beschlüsse, die Dokumentation sowie das beratende Mitwirken in fachlichen und organisatorischen Prozessen. Nicht zum Auftrag des Sanierungsträgers gehören jedoch eigene Planungsleistungen sowie die bauliche Umsetzung von Projekten. Diese Leistungen werden – je nach Projekt – separat vergeben und von entsprechenden Fachbüros und beauftragten Unternehmen erbracht.
Wie viele Quadratmeter hat die Fläche, die nun umgestaltet werden soll?
Im Rahmen des Wettbewerbs wurde von einer Fläche von rund 14.000 m² ausgegangen. Der konkrete Umgriff der späteren Baumaßnahme kann sich jedoch noch verändern – beispielsweise, wenn sich im Zuge der Planung herausstellt, dass bestimmte Bereiche der Fußgängerzone im Zusammenhang mit der Kanalsanierung nicht bearbeitet werden müssen oder an anderer Stelle ein besserer Übergang zum Bestand geschaffen werden kann. Für diese detaillierten Abgrenzungsfragen ist es zudem gut vorstellbar, ein begleitendes Gremium einzubeziehen, um fachlich und städtebaulich sinnvolle Übergänge festzulegen.
Die Rede ist von jeweils 10-15 Prozent dieser Fläche, die immer abschnittsweise bearbeitet werden soll. Also ca. acht Bauabschnitte. Wie lange ist ein Bauabschnitt geplant? (8x2 Monate= 16, 8x3=24, 8x4=32, 8x5=40) Bei einer Bauzeit von ca. 3 Jahren ist jedes Geschäft also ca. 4-5 Monate direkt betroffen?
Die konkrete Bauphasierung – und damit auch die damit verbundenen Einschränkungen für Anlieger – ist stark abhängig vom endgültigen Bau- und Ablaufkonzept und wird in Abstimmung mit den betroffenen Gewerbetreibenden zu erarbeiten sein. Die Bedürfnisse der Anlieger sind dabei unterschiedlich: Für einige kann eine schnelle, kompaktere Bauausführung trotz größerer Absperrungen vorteilhaft sein, während andere eine kleinteiligere Vorgehensweise bevorzugen. Diese unterschiedlichen Interessen sollten im Rahmen eines begleitenden Gremiums zusammengeführt und abgewogen werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch innerhalb der definierten Bauabschnitte in kleineren Teilabschnitten gearbeitet wird. Üblicherweise wird zunächst der innenliegende „Straßenraum“ bearbeitet, sodass entlang der Geschäftszeilen ein ausreichend breiter Streifen erhalten bleibt, um die Erreichbarkeit der Geschäfte sicherzustellen. Auch mögliche Maßnahmen zur Entlastung der Anlieger während der Bauzeit sind vielfältig und sollten ebenfalls im Begleitgremium abgestimmt werden, um den verschiedenen Anforderungen bestmöglich gerecht zu werden.
Was haben die Verhandlungen mit den beiden Büros ergeben?
Die Verhandlungsphase läuft noch bis zum 10.12., dann gehen die finalen Preisangebote ein. Das Ergebnis wird nach Abschluss des Verfahrens bekannt gemacht.
Ein Bewertungskriterium ist die Bereitschaft sich auf Veränderungen des Entwurfes einzulassen. Wie viele von wie vielen möglichen Punkten haben die Büros in dieser Kategorie erhalten?
S.o.
Ist es möglich die Büros seitens der WGW bzw. der Initiative zu kontaktieren, um ihnen Fragen zu stellen?
Eine direkte Kontaktaufnahme mit den am Verfahren beteiligten Büros ist während des laufenden Vergabeprozesses aus vergaberechtlichen Gründen nicht zulässig. Um die Gleichbehandlung der Bieter sicherzustellen und das Vergabeverfahren nicht zu beeinflussen, dürfen keine individuellen Gespräche oder Rückfragen außerhalb der formalen Vergabewege geführt werden. Nach der Beauftragung des entsprechenden Büros wird jedoch ein enger und transparenter Austausch vorgesehen. Dann besteht die Möglichkeit, Fragen, Hinweise und Anregungen jederzeit einzubringen. Diese können sowohl über die Verwaltung als auch – je nach Struktur – im Rahmen eines begleitenden Gremiums oder anderer Beteiligungsformate an das Planungsbüro herangetragen werden. Auf dieser Basis soll gewährleistet werden, dass die Expertise und die Perspektiven der WGW sowie der beteiligten Initiativen frühzeitig und konstruktiv in die weitere Planung einfließen.
Welche Büros wurden als Sanierungsträger angefragt? Wieso wurden diese Büros gewählt?
Auch die Auswahl des Sanierungsträgers wurde im Rahmen eines VgV Verfahrens ermittelt. Es haben nur 2 Bieter ein Angebot abgegeben. 3
Wieso gab es keine Beteiligung der Akteure der Innenstadt, die jahrelang mit dem Sanierungsträger zusammenarbeiten sollen?
Eine Beteiligung privater Akteure der Innenstadt an der Ausschreibung des Sanierungsträgers fand nicht statt, da die Aufgaben und Zuständigkeiten eines Sanierungsträgers klar durch das Baugesetzbuch (BauGB) definiert sind. Die Auswahl erfolgt auf Grundlage fachlicher Kriterien und rechtlicher Vorgaben, die sicherstellen sollen, dass der Träger unabhängig, neutral und auf Basis seiner fachlichen Eignung bestimmt wird. Im Rahmen solcher Vergabeverfahren ist es daher weder üblich noch vorgesehen, private Akteure in die Auswahl einzubeziehen. Dies dient sowohl der Wahrung der vergaberechtlichen Gleichbehandlung als auch der Sicherstellung eines transparenten und unbeeinflussten Auswahlprozesses. Unabhängig davon ist vorgesehen, dass nach der Beauftragung des Sanierungsträgers eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren der Innenstadt erfolgt, um eine praxisnahe, transparente und zielgerichtete Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.
Was passiert, wenn der Rat der Stadt den Auftrag nicht vergibt?
Sollte der Rat der Stadt den Auftrag nicht vergeben, kann die geplante Umgestaltung der Fußgängerzone nicht umgesetzt werden. Die notwendigen Kanalsanierungsarbeiten wären hiervon zwar nicht betroffen, jedoch könnte die Oberfläche anschließend nur in einem sehr begrenzten Umfang ausgebessert werden – und dies ohne Einsatz von Städtebaufördermitteln. Eine gestalterische Weiterentwicklung der Fußgängerzone sowie des Ville-de-Flers-Platzes wäre damit nicht möglich. Da mit der Durchführung eines Wettbewerbs ein Realisierungsversprechen verbunden ist, kann zudem kein anderes Büro mit der Planung beauftragt werden. Die Wettbewerbsentscheidung ist bindend, sodass ein Ausweichen auf andere Planungsbüros ausgeschlossen ist. Darüber hinaus bestünde theoretisch die Gefahr, dass durch das Unterlassen dieses zentralen Projekts die erfolgreiche Umsetzung der Gesamtmaßnahme insgesamt gefährdet wird. In der Folge könnten die Sanierungs- und Entwicklungsziele des Fördergebiets möglicherweise nicht erreicht werden. Der Fördermittelgeber könnte in einem solchen Fall zu der Auffassung gelangen, dass die Maßnahme nicht mehr planmäßig weitergeführt wird und daher von einer weiteren Förderung abgesehen werden muss.
Fragen die am 04.12.2025 diskutiert wurden:
Warum ist das Ergebnis der ISEK-Umfrage ein anderes, als die von der Stadtverwaltung benannten wichtigsten Wünsche?
Das ISEK bezieht sich auf ein größeres Gebiet (Sanierungsgebiet) als das aktuell diskutierte Wettbewerbsgebiet. Somit werden Teile der Umfragewünsche erst im weiteren Prozess Berücksichtigung finden. Die Sanierung der Fußgängerzone ist eine (große) Maßnahme aus dem ISEK 4 Das Thema Mobilitätshub / Stellplätze, Revitalisierung der Alten Südaue und weitere sind eigene Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind nicht Teil der Sanierung der Fußgängerzone. Zudem berücksichtigen die Ziele der Verwaltung auch die Einschätzungen der Fachabteilungen und die Erkenntnisse aus anderen Prozessen.
Warum wurde der Rat an der Auslobung nicht beteiligt?
Der Beschluss wurde mit Vorlage 61.2025/0098 in die Beratung eingebracht. Da es klare Regelungen gibt, welche Gremien zu beteiligen sind und Ausschreibungen in die Zuständigkeit des VA fallen, wurde der Rat nicht beteiligt. Auch gab es keine Hinweise, dass die Politik in diesem Fall anders verfahren möchte. Die Beschlussfassung im VA erfolgte einstimmig. Zuvor fand eine umfangreiche Beratung im zuständigen Fachgremium (Bauausschuss) statt.