Das Verfassungsgerichtsurteil zur Grundsteuer ermöglicht den Weg zur Neuregelung der Kosten für die Straßensanierungsmaßnahmen, so die CDU-Ratsfraktion Wunstorf.
Die derzeitig gültige Straßenausbaubeitragssatzung ist nicht mehr zeitgemäß und überarbeitungswürdig, so die Fraktionsvorsitzende Christiane Schweer. Trotz Ratsbeschluss bis 2021 am alten System festzuhalten, ist die CDU der Auffassung, dass es bereits jetzt an der Zeit sei, sich mit möglichen Alternativen zu befassen und diese nicht erst ab dem Jahr 2021 zu erarbeiten. Dazu ist die Thematik zu komplex und vielschichtig. Auch wenn heute noch nicht konkret abzusehen ist, wie das Verfassungsgerichtsurteil umgesetzt wird und sich auf die Grundsteuer auswirkt, besteht nach Auffassung der CDU die Möglichkeit die Finanzierung von Straßensanierungen ab 2021 über entsprechende Hebesätze der Grundsteuer zu sichern.
Dies wäre eine Abkehr von dem derzeitigen Verfahren, bei dem die Grundstückseigentümer beim Ausbau / Sanierung ihrer Straße zur Finanzierung dieser Maßnahme, verpflichtet sind. Dabei sind hohe Summen zu zahlen, abhängig davon um welche Art von Straße es sich handelt. Die CDU Fraktion spricht sich dafür aus eine gerechtere Lösung zu finden und eine Möglichkeit zu erarbeiten die es ermöglicht die Kosten auf alle Straßenbenutzer umzulegen.
Um diese Möglichkeit genauer bewerten und konkretisieren zu können ist die neue Gesetzesreglung des Bundes zur Grundsteuer bis Ende 2019 abzuwarten.
Voraussichtlich ist mit einer Umsetzung der Neuregelung nicht vor 2021 zu rechnen.
Die CDU-Ratsfraktion schlägt daher vor, alle sich derzeit in der Vorbereitung und im Ausbau befindliche Straßensanierungen abzuschließen bevor neue Straßensanierungsprojekte begonnen werden. Diese “Atempause“ hätte auch den Vorteil, dass Sanierungsrückstände aufgearbeitet und die sanierten Straßen abgerechnet werden können. Die sogenannte „Atempause“ schließt akute und dringliche Straßensanierungen nicht aus. Möglichst nur eine oder zwei Straßen pro Jahr.
Die CDU würde es begrüßen und unterstützen, wenn bis zur Neuregelung in Härtefällen die Möglichkeit einer langfristigen Stundung mit niedrigem Zinswert seitens der Verwaltung ermöglicht wird.
Die bereits grundsätzlich durchgeführte langfristige Straßensanierungsplanung ist fortzuschreiben.